Fachkräfte
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Einstellung internationale Fachkräfte Anerkennung Internationaler Qualifikationen Beschleunigtes Fachkräfteverfahren Antrag für das Beschleunigte Fachkräfteverfahren
Einstellung internationaler Fachkräfte
Voraussetzungen
Für Arbeitgeber
Arbeitsvertrag
- Der Arbeitgeber muss eine Stelle anbieten, die eine Qualifizierung voraussetzt (keine Hilfstätigkeiten).
- Der Vertrag muss bei der Visumbeantragung unterschrieben vorliegen, um das Verfahren durchzuführen.
- Der Vertrag muss sich nach den ortsüblichen Bedingungen richten.
Arbeitsbeginn
- Im regulären Visumverfahren ist es meist nicht absehbar, wie lange es vom Antrag bis zur tatsächlichen Einreise der Fachkraft dauert.
- Der Arbeitsbeginn kann flexibel vertraglich geregelt werden: Statt ein Datum festzulegen, kann der Beginn an einen Zeitpunkt nach Ausstellung der Visa und nach Einreise der Fachkraft geknüpft werden.
Gehalt
Der Arbeitgeber sollte ein Gehalt zahlen, das den Lebensunterhalt der Fachkraft sichern kann. Das Gehalt muss sich nach den ortsüblichen Bedingungen der jeweiligen Fachkräftetätigkeiten richten.
Entgeltatlas Bundesagentur für Arbeit
Hinweis
Für eine erfolgreiche Einstellung einer internationaler Fachkraft aus Drittstaaten ist es notwendig, dass Arbeitgeber und zukünftige Fachkraft im Austausch über ihre jeweiligen Anforderungen sind und die Voraussetzungen vor Visumantrag geklärt werden.
- Beratungsstellen können bei der Klärung der jeweiligen Anforderungen unterstützen.
- Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist es möglich, die Antragstellung gezielt durch das WIN zu steuern.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Für Fachkräfte
Visumpflicht
- Fachkräfte aus Drittstaaten benötigen i.d.R. ein Visum zur Arbeitsaufnahme, das vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunfts- oder Wohnsitzland beantragt werden muss.
- Ausnahmen gelten für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich, den USA, Andorra, Monaco und San Marino – sie können ohne Visum einreisen, müssen aber vor Beginn der Beschäftigung ihre Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen
Qualifikation
- Die Fachkraft muss einen anerkannten Hochschulabschluss oder eine mindestens zweijährige, staatlich anerkannte Berufsausbildung nachweisen.
- Die Anerkennung der Qualifikation erfolgt durch die zuständige deutsche Anerkennungsstelle; ohne Anerkennung kann der Visumantrag nicht bearbeitet werden.
- Ausnahme: Im Rahmen der Einreise mit einem Visum nach § 16d Abs. 3 AufenthG, wird der Nachweis eines anerkannten Abschlusses noch nicht bei Visumbeantragung verlangt.
Das Anerkennungsverfahren wird hierbei erst nach Einreise in Deutschland eingeleitet.
Lebensunterhaltssicherung
- Die Fachkraft muss beim Visumantrag nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt allein absichern kann. Das wird meistens durch das Gehalt gewährleistet.
- Sollte das Einkommen für die ortsübliche Lebensunterhaltssicherung nicht ausreichen, kann ein Sperrkonto für die Zeit des Aufenthaltes eingerichtet werden.
Krankenversicherung
Ein Nachweis über eine Krankenversicherung ab dem ersten Tag in Deutschland ist verpflichtend.
Sprachnachweis
Je nach Aufenthaltstitel können Deutsch- oder Englischkenntnisse erforderlich sein (z. B. für die Blaue Karte EU oder die Chancenkarte 2025).
Ablauf des Visumverfahrens
Antragstellung
Die Fachkraft stellt den Visumantrag bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Herkunftsland und legt alle erforderlichen Unterlagen vor, darunter der unterschriebene Arbeitsvertrag des Arbeitgebers.
Mit dem Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes kann Ihre Fachkraft direkt herausfinden, welche Unterlagen für die Visumbeantragung benötigt werden oder wie Sie den Kontakt zur zuständigen Behörde aufnehmen können. Teilweise sind auch direkte Online-Anträge und Terminvergaben möglich.
Dauer
- i.d.R. zwischen drei und sechs Monate
Kosten
- i.d.R. 75 €, variiert nach Herkunftsland und Alter
Gültigkeit Visum
- i.d.R. sechs Monate bis ein Jahr gültig
Aufenthaltserlaubnis
- vor Ablauf des Visums ist eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen
- diese muss regelmäßig verlängert werden
Visumausstellung und Einreise
Die Botschaft zieht inländische und deutsche Behörden zur Prüfung der Dokumente hinzu. Wenn alles positiv beschieden ist, wird das Visum erteilt. Ab diesem Zeitpunkt kann die Einreise erfolgen.
Aufenthaltserlaubnis
Rechtszeitig vor Ablauf des Visums muss bei der zuständigen Ausländerbehörde ein Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden (z. B. an die konkrete Beschäftigung). Der Wohnort der Fachkraft entscheidet, welche Ausländerbehörde zuständig ist.
Die Aufenthaltserlaubnis muss regelmäßig verlängert werden, solang die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Sonderregelungen
EU-/EWR-Staaten und Schweiz
Staatsangehörige dieser Länder benötigen kein Visum und können direkt in Deutschland arbeiten.Bestimmte Staatsangehörige
Bürger Australiens, Großbritanniens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum einreisen und die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen.Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG)
In bestimmten Fällen kann die Anerkennung auch nach der Einreise im Rahmen einer sogenannten Anerkennungspartnerschaft erfolgen.
Voraussetzung sind u. a. mindestens zwei Jahre Ausbildung oder ein Studium sowie Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Niveau. Als Nachweis einer im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsausbildung, kann die Digitalen Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragt werden.Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV)
Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien dürfen auch ohne formale Qualifikation mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland arbeiten. Die Anzahl der jährlichen Zustimmungen ist auf 50.000 begrenzt.Berufskraftfahrer, IT-Kräfte, Pflegeberufe, …
Für bestimmte Berufsgruppen gelten erleichterte oder spezielle Regelungen (z. B. Anerkennung berufspraktischer Erfahrung bei IT-Kräften).Chancenkarte
Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten können zur Arbeitssuche einreisen – ohne vorheriges Stellenangebot. Voraussetzungen: Fachkraft oder ausreichende Punktzahl im Punktesystem.
Anerkennung internationaler Qualifikationen
Wer braucht eine Anerkennung
Reglementierte Berufe
Reglementierte Berufe in Deutschland setzten bestimmte Qualifikationen voraus, um in dieser Tätigkeit praktizieren zu können. Wenn eine Fachkraft einen solchen Beruf ausüben möchte, benötigt sie die berufliche Anerkennung ihres für den Beruf vorausgesetzten ausländischen Abschlusses.
Zu den reglementieren Berufen zählen bspw. Ärzte, Pflegekräfte, Lehrkräfte oder Ingenieure. Es gilt auch für bestimmte Meister im Handwerk, wenn sie sich selbstständig machen möchten.
Nicht-reglementierte Berufe
Die meisten Berufe sind nicht-reglementierten Berufe. Für deren Ausübung müssen keine besonderen gesetzlichen Vorschriften erfüllt werden, d. h. auch ohne formelle Anerkennung kann in einem solchen Beruf gearbeitet werden, wenn der Arbeitgeber die Qualifikation akzeptiert.
Hinweis: Drittstaatsangehörige müssen für die Erteilung eines Fachkräftetitels u. a. einen in Deutschland anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss nachweisen. Der anerkannte Abschluss muss jedoch nicht zwingend mit dem auszuübenden nicht-reglementierten Beruf übereinstimmen.
Für alle internationalen Zuwanderer (darunter auch EU)
- Reglementierte Berufe
Anerkennung ist Pflicht (z. B. Arzt, Pflege, Lehrer, Anwalt)
- Nicht-reglementierte Berufe
Anerkennung ist nicht zwingend, aber wird empfohlen
Für Drittstaatsangehörige
- Anerkennung ist meist Voraussetzung für reglementiert und für nicht-reglementierte Berufe für einen Aufenthaltstitel
Anerkennungsverfahren
Anerkennungsgestelle und Antrag
Um eine Anerkennung zu erhalten, muss das Anerkennungsverfahren (auch „Gleichwertigkeitsprüfung“) bei der richtigen Anerkennungsstelle beantragt werden. Mit dem Anerkennungsfinder können Sie online prüfen, an wen Sie sich wenden müssen und welches Verfahren Sie beantragen müssen. Je nach Fachrichtung und Art des Abschlusses (Berufs- oder Hochschulabschluss).
Das WIN empfiehlt sich zusätzlich beraten zu lassen, um ein erfolgreiches Anerkennungsverfahren abzuschließen.
Dokumente
Für das Anerkennungsverfahren müssen u. a. Nachweise über die Ausbildung, Prüfungen, Berufserfahrung und gegebenenfalls Sprachkenntnisse vorgelegt werden. Die Unterlagen müssen in der Regel beglaubigt und übersetzt sein.
Prüfung
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens werden die ausländischen Ausbildungsunterlagen mit den deutschen Ausbildungsinhalten des Referenzberufes verglichen. Neben den Inhalten der Ausbildung, sind auch die Ausbildungsdauer und bereits vorhandene Berufserfahrung zu berücksichtigen. Die Bearbeitung dauert in der Regel drei bis vier Monate nach vollständiger Unterlageneinreichung.
- Beratung zur Anerkennung
- Antrag bei zuständiger Stelle
- Unterlagen
- Zeugnisse
- Lebenslauf
- Berufsnachweise
- Übersetzungen
- ggf. Sprachnachweis
- Kosten
- i.d.R. mehrere 100 €
- i.d.R. mehrere 100 €
- Dauer
- id.R. mehrere Monate
- id.R. mehrere Monate
- Ergebnis
- Volle Anerkennung: Fachkraft
- Teilanerkennung: Nachqualifizierung
- Ablehnung: Beratung zu weiteren Optionen
Bescheid
Nach Beendigung der Gleichwertigkeitsprüfung erhält der Antragsteller einen Bescheid. Das Verfahren kann mit den folgenden Ergebnissen enden:
- Volle Anerkennung: Die Gleichwertigkeit zwischen dem ausländischen Abschluss und dem deutschem Referenzberuf ist gegeben. Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede.
- Teilweise Anerkennung: Nur Teile der ausländischen Berufsqualifikation werden als gleichwertig eingestuft. Es bestehen noch wesentliche Unterschiede zwischen dem ausländischen Abschluss und dem deutschem Referenzberuf, die aber ausgleichbar sind. Oft kann hier eine Nachqualifizierung oder eine Eignungsprüfung absolviert werden, um die volle Gleichwertigkeit zu erreichen.
- Keine Anerkennung: Es bestehen große Unterschiede zwischen dem ausländischen Abschluss und dem deutschem Referenzberuf, welche nicht ausgleichbar sind.
Kosten: Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Kosten sind je nach Beruf sehr unterschiedlich und orientieren sich an der Gebührenordnung der zuständigen Stelle.
Schulabschlüsse
Anerkennung Schulabschlüsse
Für die Aufnahme einer Berufsausbildung kann es erforderlich sein, dass der ausländische Schulabschluss anerkannt werden muss. Dies kann der Fall sein, wenn die Zulassung zur Berufsausbildung rechtlich einen bestimmten Schulabschluss voraussetzt oder der zukünftige Arbeitgeber dies verlangt.
In Sachsen ist die für die Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse zuständige Stelle das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB). Es prüft anhand der Ausbildungsinhalte, ob der ausländische Abschluss gleichwertig einem deutschen Schulabschluss ist.
Das Verfahren wird durch Antrag beim LASUB eingeleitet. Neben dem Antragsformular sind u. a. alle im Ausland ausgestellte Schulzeugnisse, inklusive amtlich beglaubigter Übersetzungen, einzureichen. Nach Beendigung der Prüfung erhält der Antragsteller einen Bescheid über das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens. Die Kosten für das Verfahren liegen ja nach Verwaltungsaufwand zwischen 35 € und 675 €.
Hinweis: Das LaSuB ist bei der Antragsbearbeitung an keine Frist gebunden, beachtet aber dabei die Dringlichkeit der Anerkennung. Dementsprechend sollte das Anerkennungsverfahren rechtzeitig beantragt und in diesem Zusammenhang auf die Gründe der benötigten Anerkennung hingewiesen werde. Ein wichtiger Grund wäre bspw. der baldige Beginn der Berufsausbildung.
Nähere Informationen finden Sie auch auf der Seite des LaSuB.
Anerkennungsstelle
Antrag
- Online
Wichtige Dokumente
- Schulzeugnisse und Fächerliste ggf. beglaubigt übersetzt
Dauer
- i.d.R. mehrere Monate bis zu einem Jahr
- Dringlichkeit kann argumentiert werden
Kosten
- zwischen 35 € und 675 €, variiert nach Herkunftsland
Hier finden Sie den Onlineantrag zum Verfahren.
Berufsabschlüsse
Berufsabschlüsse
Anerkennung Berufsabschlüsse
Die Anerkennungsstelle prüft die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf. Welcher Referenzberufs der passende ist, kann mit Hilfe von Beratungsstellen ermittelt werden.
Je nach Berufszweig sind folgende Stellen für die berufliche Anerkennung zuständig
Gesundheitsberufe
Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation
Lehramt, Erzieher, Heilerziehungspfleger
Berufsabschlüsse im Bereich der Erziehung
Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB)
Landwirtschaft (Bundesstelle)
Berufsabschlüsse im Bereich der Land-, Forst-, Hauswirtschaft und Gartenbau
Freie Berufe
Kammern und Verbände der freien Berufe: Berufsabschlüsse im Bereich der freien Berufe
Die jeweiligen Landesbehörden: andere reglementierte Berufe
Anerkennung von Studienabschlüssen
Zeugnisbewertung bei der ZAB
Für ausländische Hochschulabschlüsse in nicht reglementierten Berufen muss die Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragt werden. Im Rahmen der Zeugnisbewertung wird geprüft, ob der ausländische Hochschulabschluss mit einem deutschen vergleichbar ist. Nach beendeter Prüfung wird das Ergebnis durch einen Bescheid der ZAB mitgeteilt, welcher die Art und Dauer der Hochschulausbildung beschreibt und den entsprechenden deutschen Abschluss - z. B. Bachelor oder Master - nennt.
Die Hochschulen und Studiengänge, für welche bereits eine Zeugnisbewertung durchgeführt wurden, sind in der Datenbank anabin der ZAB aufgeführt. Für diese Institutionen und Studiengänge ist die Durchführung einer erneuten Zeugnisbewertung nicht notwendig.
Hinweis: Wenn die Beschäftigung in Deutschland in einem reglementierten erfolgen soll, ist zuvor immer ein Anerkennungsverfahren durchzuführen.
Die Gebühr für die Zeugnisbewertung beträgt 208 Euro. Sie können vor Beantragung der Bewertung den Vorab-Check machen. Darüber erfahren Sie, ob für den Hochschulabschluss eine Zeugnisbewertung beantragt werden kann und welche Dokumente eingereicht werden müssen.
Anabin Datenbank
Recherche über Anabin
Wurde die Zeugnisbewertung für einen ausländischen Hochschulabschluss schon einmal durchgeführt, braucht es in diesem Fall für die Anerkennung zwei Nachweise:
Ist die Hochschule in anabin mit „H+“ oder „H+/-“ bewertet und wird der Studienabschluss mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ bewertet, gilt der ausländische Hochschulabschluss als mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar. Damit wird der Nachweis einer Qualifikation als akademische Fachkraft erbracht.
Ist der Studiengang oder die Hochschule noch nicht in anabin gelistet, muss die individuelle Zeugnisbewertung digital bei der ZAB beantragt werden. Nähere Informationen zur Beantragung finden Sie auf der Seite der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren
Schneller internationale Fachkräfte einstellen
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§81a AufenthG) ermöglicht es Arbeitgebern, das Einreise- und Beschäftigungsverfahren für Fachkräfte aus Drittstaaten (außerhalb EU/EWR/Schweiz) deutlich zu verkürzen und besser planbar zu machen.
Ziel ist es, Engpässe in der Visumvergabe zu überwinden und die Verwaltungsprozesse zu straffen, sodass qualifizierte Arbeitskräfte schneller in Deutschland starten können.
Für Fachkräfte mit konkretem Arbeitsplatzangebot: Das Verfahren ist geeignet, wenn ein Arbeitsvertrag (oder Ausbildungsvertrag) vorliegt und die Fachkraft noch im Ausland ist.
Für verschiedene Aufenthaltszwecke: Es gilt für die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung, die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Aus- und Weiterbildungen sowie für den Familiennachzug (wenn dieser innerhalb von sechs Monaten nach der Fachkraft erfolgt).
Freiwillig und ergänzend: Das reguläre Verfahren bleibt weiterhin möglich; das beschleunigte Verfahren ist ein freiwilliges Zusatzangebot
Antragstellung: Der Arbeitgeber leitet in Vertretung für die Fachkraft das Verfahren ein
Gebühr: Für das Verfahren fallen 411 € Bearbeitungsgebühr an (weitere Kosten, z.B. für Anerkennung oder Visum, sind zusätzlich)
Fristen: Die Behörden müssen innerhalb bestimmter Fristen relevante Bescheide für den Visumantrag mitteilen - Arbeitgeber und Fachkraft sind zur Mitarbeit verpflichtet
Dauer: i.d.R. drei - vier Monate
Familiennachzug: Das Verfahren kann auch für Ehepartner und Kinder genutzt werden, sofern diese innerhalb von sechs Monaten nach der Fachkraft einreisen
Keine Garantie auf Visum: Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die Auslandsvertretung, beschleunigt aber die behördlichen Prozesse in Deutschland
Antrag für das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Sie können den Antrag auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren direkt über das Online-Portal Ihrer zuständigen Ausländerbehörde stellen. Informieren Sie sich auf der Website Ihrer Kommune oder Ihres Landkreises über das genaue Vorgehen und die erforderlichen Unterlagen. In vielen Regionen ist eine vollständig digitale Antragstellung möglich.
Bei Fragen oder Unsicherheiten empfiehlt sich ein Beratungstermin bei der Ausländerbehörde.
