Fachkräfte
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Einstellung internationale Fachkräfte Anerkennung Internationaler Qualifikationen Beschleunigtes Fachkräfteverfahren Antrag für das Beschleunigte Fachkräfteverfahren
Einstellung internationaler Fachkräfte
Voraussetzungen für Fachkräfte
Arbeitgeber
Arbeitsvertrag
- Qualifizierte Beschäftigung erforderlich (keine Hilfstätigkeiten).
- Vertrag muss zur Visumbeantragung unterschrieben vorliegen.
- Arbeitsbedingungen müssen ortsüblich sein.
Arbeitsbeginn
- Dauer des regulären Visumverfahrens variiert.
- Flexibler Start möglich, z.B. gekoppelt an Visumerteilung und Einreise.
Gehalt
- Sollte Lebensunterhalt sichern.
- Orientierung an ortsüblichen Bedingungen der jeweiligen Tätigkeit.
Entgeltatlas Bundesagentur für Arbeit
Hinweis
- Abstimmung zwischen Unternehmen und Fachkraft vor Visumantrag entscheidend.
- Das Welcome Center unterstützt bei der Klärung der Voraussetzung.
- Neben dem regulären Visaverfahren ermöglicht das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine gezielte Steuerung und mehr Planbarkeit.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Fachkräfte
Visumpflicht
- I. d. R. Visum vor Einreise erforderlich (Beantragung bei der deutschen Auslandvertretung) bei Fachkräften aus Drittstaaten.
- Ausnahmen: Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich, den USA, Andorra, Monaco und San Marino (Einreise visumfrei, Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erforderlich).
Qualifikation
- Anerkannter Hochschulabschluss oder mindestens zweijährige, staatlich anerkannte Berufsausbildung notwendig.
- Anerkennung durch zuständige deutsche Anerkennungsstelle Voraussetzung für das Visum.
- Ausnahme: § 16d Abs. 3 AufenthG - Anerkennung kann nach Einreise erfolgen.
Lebensunterhaltssicherung
- Nachweis der eigenständigen Sicherung erforderlich (meist über Gehalt).
- Alternativ: Sperrkonto bei unzureichendem Einkommen.
Krankenversicherung
Nachweis ab dem ersten Tag in Deutschland ist verpflichtend.
Sprachnachweis
Je nach Aufenthaltstitel erforderlich (z.B. für die Blaue Karte EU oder die Chancenkarte).
Voraussetzungen für Auszubildende
Arbeitgeber
Ausbildungsvertrag
- Qualifizierte Ausbildung (mind. zwei Jahre).
- Vertrag muss zur Visumbeantragung unterschrieben vorliegen.
- Arbeitsbedingungen müssen ortsüblich sein.
Schulanmeldung
Minderjährigkeit
Arbeitsbeginn
- Dauer des regulären Visumverfahrens variiert.
- Frühzeitiger Visaantrag oder beschleunigtes Fachkräfteverfahren von Vorteil.
- Frühzeitige Rücksprache mit Schule, falls Einreise sich verzögert.
Gehalt
- Sollte Lebensunterhalt sichern (ggf. Zuschuss durch BABB;
- Nach Ausbildung muss das Gehalt dem einer ortsüblichen Fachkraft entsprechen.
Entgeltatlas Bundesagentur für Arbeit
Hinweis
- Abstimmung zwischen Unternehmen und Auszubildenden vor Visumantrag entscheidend.
- Das Welcome Center unterstützt bei der Klärung der Voraussetzung.
- Neben dem regulären Visaverfahren ermöglicht das beschleunigte Fachkräfteverfahren eine gezielte Steuerung und mehr Planbarkeit.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Auszubildende
Visumpflicht
- I. d. R. Visum vor Einreise erforderlich (Beantragung bei der deutschen Auslandvertretung) bei Auszubildenden aus Drittstaaten.
- Ausnahmen: Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich, den USA, Andorra, Monaco und San Marino (Einreise visumfrei, Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erforderlich).
Qualifikation
- Für reglementierte Ausbildungen muss die Anerkennung des Schulzeugnisses i. d. R. ab der ersten Prüfung nachgewiesen werden.
Lebensunterhaltssicherung
- Nachweis der eigenständigen Sicherung erforderlich (meist über Gehalt).
- Alternativ: Sperrkonto bei unzureichendem Einkommen; ggf. Möglichkeit BABB zu beantragen.
Krankenversicherung
Nachweis ab dem ersten Tag in Deutschland ist verpflichtend.
Sprachnachweis
Für alle nicht-reglementierten Berufsausbildungen muss mindestens ein Sprachniveau B1 vorliegen (durch Bestätigung des Arbeitgebers kann davon abgesehen werden.
Für reglementierte Ausbildungen muss ggf. ein Sprachniveau B2 vorgelegt werden (Möglichkeiten B2 während der Ausbildungszeit zu erlangen).
Ablauf des regulären Visumverfahrens
Antragstellung
Die Visumbeantragung erfolgt durch die Fachkraft/ die Auszubildenden bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland. Erforderlich sind alle relevanten Unterlagen, insbesondere ein unterschriebener Arbeitsvertrag. Der Visa-Navigator des Auswärtigen Amtes unterstützt bei der Übersicht der benötigten Dokumente sowie bei Kontaktaufnahme. Teilweise ist darüber eine Terminbuchung möglich.
Visumausstellung und Einreise
Die Auslandsvertretung prüft den Antrag unter Einbeziehung deutscher Behörden. Nach positiver Entscheidung wird das Visum erteilt und die Einreise kann erfolgen.
Aufenthaltserlaubnis
Vor Ablauf des Visums ist bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Diese ist an einen bestimmten Zweck (z. B. Beschäftigung) gebunden, richtet sich nach dem Wohnort und muss bei fortbestehenden Voraussetzungen regelmäßig verlängert werden.
Dauer
- i. d. R. zwischen drei und sechs Monate
Kosten
- i. d. R. 75 €, variiert nach Herkunftsland und Alter
Gültigkeit Visum
- i. d. R. sechs Monate bis ein Jahr gültig
Aufenthaltserlaubnis
- vor Ablauf des Visums ist eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen
- diese muss regelmäßig verlängert werden
Sonderregelungen
EU-/EWR-Staaten und Schweiz
Staatsangehörige dieser Länder benötigen kein Visum und können direkt in Deutschland arbeiten.Bestimmte Staatsangehörige
Bürgerinnen und Bürger aus Australien, Großbritannien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Südkorea und den USA können visumfrei einreisen und die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in Deutschland beantragen.Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG)
In bestimmten Fällen kann die Anerkennung der Qualifikation auch erst nach der Einreise im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft erfolgen. Voraussetzung sind u.a. eine mindestens zweijährige Ausbildung oder ein Studium sowie Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Niveau.Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV)
Staatsangehörige aus Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können auch ohne formale Qualifikation mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland arbeiten. Die Regelung ist auf 50.000 Zustimmungen pro Jahr begrenzt.Sonderreglung für bestimmte Berufe
Für einzelne Berufsgruppen, etwas Berufskraftfahrer, IT-Fachkräfte oder Pflegekräfte, gelten erleichterte oder spezielle Regelungen, z.B. bei der Anerkennung berufspraktischer Erfahrung.Chancenkarte
Qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten können zur Arbeitssuche einreisen – ohne vorheriges Stellenangebot. Voraussetzungen: anerkannte Qualifikation oder ausreichende Punktzahl im Punktesystem.
Anerkennung internationaler Qualifikationen
Wann eine Anerkennung nötig ist
Reglementierte Berufe
Für reglementierte Berufe ist die berufliche Anerkennung in Deutschland zwingend erforderlich. Dazu zählen z.B. Ärzte, Pflegekräfte, Lehrkräfte oder Ingenieurinnen und Ingenieure, sowie bestimmte Meister im Handwerk bei selbstständiger Tätigkeitmachen möchten.
Nicht-reglementierte Berufe
Die meisten Berufe in Deutschland sind nicht reglementiert. Für ihre Ausübung ist keine formelle Anerkennung erforderlich, sofern der Arbeitgeber die Qualifikation akzeptiert.
Hinweis: Für Drittstaatsangehörige ist für einen Fachkräftetitel i.d.R. ein in Deutschland anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss erforderlich. Dieser muss bei nicht-reglementierten Berufen jedoch nicht zwingend mit der konkret ausgeübten Tätigkeit übereinstimmen.
Internationalen Zuwanderer (darunter auch EU)
- Reglementiert: Anerkennung
- Nicht-reglementiert: Anerkennung nicht zwingend, aber empfehlenswert
Drittstaatsangehörige
- Reglementiert und nicht-reglementiert: Anerkennung wird vorausgesetzt für Aufenthalt
Anerkennungsverfahren
Anerkennungsgestelle und Antrag
Für die Anerkennung eines Abschlusses ist ein Antrag bei der zuständigen Stelle erforderlich (Gleichwertigkeitsprüfung). Durch eine Fachberatung, wie z.B. beim WIN, oder online über den Anerkennungsfinder, kann die richtige Stelle und das passende Verfahren je nach Beruf oder Abschluss gefunden werden.
Dokumente
Erforderlich sind Nachweise zu Ausbildung, Prüfungen, Berufserfahrung und ggf. Sprachkenntnissen. Die Unterlagen müssen meist beglaubigt und übersetzt eingereicht werden.
Prüfung und Kosten
Die Qualifikation wird mit dem deutschen Referenzberuf verglichen – Inhalte, Dauer und Berufserfahrung zählen. Die Bearbeitung dauert in der Regel 3–4 Monate nach vollständiger Einreichung. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe variiert je nach Beruf und zuständiger Stelle.
Bescheid
Nach der Prüfung erhalten Antragstellende einen Bescheid mit drei möglichen Ergebnissen:
- Volle Anerkennung: Abschluss ist gleichwertig, keine Unterschiede.
- Teilweise Anerkennung: Unterschiede bestehen, sind aber ausgleichbar (z. B. durch Nachqualifizierung oder Prüfung).
- Keine Anerkennung: Unterschiede sind zu groß und nicht ausgleichbar.
- Beratung zur Anerkennung
- Antrag bei zuständiger Stelle
- Unterlagen
Zeugnisse
Lebenslauf
Berufsnachweise
Übersetzungen
ggf. Sprachnachweis
- Kosten
i.d.R. mehrere 100 €
- Dauer
id.R. mehrere Monate
- Ergebnis
Volle Anerkennung: Fachkraft
Teilanerkennung: Nachqualifizierung
Ablehnung: Beratung zu weiteren Optionen
Schulabschlüsse
Anerkennung Schulabschlüsse
Für eine Berufsausbildung kann die Anerkennung eines ausländischen Schulabschlusses erforderlich sein – etwa bei rechtlichen Vorgaben oder auf Wunsch des Arbeitgebers. In Sachsen ist das LaSuB (Landesamt für Schule und Bildung) zuständig. Es prüft die Gleichwertigkeit anhand der Ausbildungsinhalte.
Der Antrag kann online gestellt werden. Einzureichen sind Zeugnissen und beglaubigten Übersetzungen. Das Verfahren kostet zwischen 35 € und 675 €.
Anerkennungsstelle
LaSuB
Antrag
Online
Wichtige Dokumente
Schulzeugnisse und Fächerliste ggf. beglaubigt übersetzt
Dauer
keine feste Bearbeitungsfrist:
mehrere Monate bis zu einem Jahr
Kosten
zwischen 35 € und 675 €, variiert nach Herkunftsland
Berufsabschlüsse
Berufsabschlüsse
Anerkennung Berufsabschlüsse
Die Anerkennungsstelle prüft die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem entsprechenden deutschen Referenzberuf. Welcher Referenzberufs der passende ist, kann mit Hilfe von Beratungsstellen ermittelt werden.
Berufsabschlüsse im Bereich von Handwerksberufen
Berufsabschlüsse im Bereich der Industrie- und Handelskammern
Berufsabschlüsse im Bereich Lehramt und Erziehung
Abschlüsse in Gesundheitsberufen: Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation
Bundesstelle für Berufsabschlüsse im Bereich der Land-, Forst-, Hauswirtschaft und Gartenbau
Landwirtschaftskammern Niedersachsen
Anerkennung über Anabin
Datenbank anabin
Bereits bewertete Hochschulen und Studiengänge sind in anabin frei zugänglich. Nachweise können dort kostenlos heruntergeladen werden. Erforderlich sind beide Nachweise: Hochschule und Studiengang.
Hochschule: Bewertung H+ oder H+/-
Abschluss: „entspricht“ oder „gleichwertig
Antrag über die ZAB
Ist der Studiengang und/ oder die Hochschule nicht aufgeführt, oder der Beruf reglementiert, muss ein Antrag bei der ZAB gestellt werden.
Anerkennung von Studienabschlüssen
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Für nicht reglementierte Berufe erfolgt die Bewertung ausländischer Abschlüsse über die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen). Sie prüft die Vergleichbarkeit und stellt einen Bescheid mit dem entsprechenden deutschen Abschluss (z. B. B.A., M.A.) aus.
Antrag Zeugnisbewertung
Kosten und Check
Der Antrag bei der ZAB kostet 208 €. Ein Vorab-Check zeigt, ob eine Bewertung möglich ist und welche Unterlagen benötigt werden.
Hinweis zu anabin
Bereits bewertete Hochschulen und Studiengänge sind in der Datenbank anabin gelistet – i.d.R. ist dann keine erneute Bewertung nötig. Aber: für reglementierte Berufe ist immer ein formales Anerkennungsverfahren erforderlich.
Das Beschleunigte Fachkräfteverfahren
Das beschleunigte Verfahren nach § 81a AufenthG ermöglicht eine schnellere und planbare Einreise von Fachkräften aus Drittstaaten (außerhalb EU/EWR/Schweiz).
Ziel
Verkürzte Verfahren und weniger Wartezeit bei Visa und Behörden
Voraussetzungen
- Arbeits- oder Ausbildungsvertrag liegt vor, Fachkraft befindet sich noch im Ausland
- Gebühr von 411 € nach Vereinbarung mit dem WIN
Ablauf
- Prüfung der Voraussetzungen durch das WIN nach Erhalt aller Dokumente
- Abschließen einer Vereinbarung zwischen WIN und Arbeitgeber
- Hinzuziehen anderer Behörden durch das WIN: Vorprüfungen des Arbeitsverhältnisses, ggf. Anerkennungsverfahren
- Ausstellungen und Versand einer Vorabzustimmung des WIN an die Auslandsvertretung
- Zeitnahe Termin bei der Auslandsvertretung für die Fachkraft/ die Auszubildenden zur Antragstellung
- Zeitnahe Ausstellung des Visum nach Antragstellung bei der Auslandsvertretung
Fristen
| Verfahren | Institution | Frist |
|---|---|---|
| Prüfung des Arbeitsverhältnisses | Bundesagentur für Arbeit | eine Woche |
| Anerkennungsverfahren | Anerkennungsstellen | zwei Monate (nach Erhalt aller Dokumente) |
| Terminvergabe nach Erhalt der Vorabzustimmung durch das WIN | Auslandsvertretung | drei Wochen |
| Ausstellung des Visum nach Antragstellung | Auslandsvertretung | drei Wochen |
Antragstellung
Arbeitgeber leitet Verfahren in Vertretung für die Fachkraft einGebühr
411 € Bearbeitungsgebühr (+ Kosten, z.B. für Anerkennung/ Visum)Fristen
Behörden müssen Fristen einhalten - Mitarbeit von Arbeitgebern und Fachkraft erforderlichDauer
i. d. R. drei - vier MonateFamiliennachzug
Auch für Ehepartner/Kinder (innerhalb 6 Monate nach Fachkraft)Anwendungsbereiche
Qualifizierte Beschäftigung, Anerkennung von Berufsabschlüssen, Aus- und Weiterbildungen sowie Familiennachzug (innerhalb von 6 Monaten)- Hinweis
Auch bei Bezahlung keine Visumgarantie.
Freiwilliges Zusatzverfahren – das reguläre Verfahren bleibt möglich.
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Die Gebühren werden erst mit Unterzeichnung einer Vereinbarung fällig. Die Anfrage und Beratungsgespräche zur Vorbereitung des Antrages werden kostenfrei für Sie angeboten.








