Arbeit &
Qualifizierung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Themen:
Arbeiten in Deutschland Anerkennung Arbeitgeberwechsel & Jobsuche Deutsch lernen
Arbeiten in Deutschland
Einreise als Fachkraft
Arbeiten in Deutschland
Fachkräfte aus Ländern außerhalb der EU/EWR benötigen ein Visum mit definiertem Aufenthaltszweck gemäß Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Die wichtigsten Titel für qualifizierte Berufe
- §18a: Fachkräfte mit Berufsausbildung
- §18b: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- §18g: Blaue Karte EU
- §16a: Berufsausbildung
Weitere Aufenthalte können für ein Praktikum, zu Forschungszwecken, oder zur Arbeitssuche beantragt werden.
Für individuelle Beratung zur Voraussetzungen und Möglichkeiten der Einwanderung kontaktieren Sie das WIN.
EU-/EWR-Bürgerinnen und Bürger
Für Staatsangehörige der EU sowie des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) gilt die EU-Freizügigkeit. Eine Einreise und Erwerbstätigkeit in Deutschland ist ohne Visum möglich.
Einreise mit Familie
Familiennachzug
Familienangehörige können im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen und einen Aufenthaltstitel erhalten. Voraussetzung ist, dass der Aufenthaltstitel der Fachkraft bereits erteilt wurde.
Weitere Voraussetzungen:
- Ausreichender Wohnraum (z. B. Mietvertrag oder Wohnraumnachweis)
- Gesicherter Lebensunterhalt für alle Familienmitglieder (z. B. Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise)
- Nachweis der familiären Beziehung (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden)
Beschleunigten Fachkräfteverfahren
- Familiennachzug kann zusammen mit dem Fachkräftevisum gestellt werden
Aufenthalt für Familienangehörigen von Unionsbürger
- EU-Freizügigkeit kann auch für Familienangehörige von EU-Bürgern, die keine Unionsbürger sind
Aufenthalt
Antrag Aufenthaltstitel
Nach der Einreise ist das Visum befristet gültig. Vor Ablauf ist rechtzeitig ein Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Ausländerbehörde Nordsachsen empfiehlt, den Antrag spätestens sechs Wochen vor Ablauf zu stellen.
Verlängerung Aufenthaltstitel
Auch der Aufenthaltstitel ist befristet und muss fristgerecht verlängert werden; die jeweilige Gültigkeitsdauer ist im Dokument vermerkt. Nach mehrjährigem Aufenthalt kann unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
Benötigte Unterlagen für alle Aufenthaltszwecke
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (Aufenthaltstitel / Reiseausweis)
- gültiger Reisepass
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- aktuelle Meldebescheinigung
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
- Nachweis über Sicherung des Lebensunterhalts, ggf. Nachweis des Ehegatten/Lebenspartners oder der Eltern (z.B. Arbeitsvertrag mit Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide, Rentenversicherungsverlauf, Ausbildungsvertrag)
- Nachweis zum Wohnraum in Form des Mietvertrages oder Grundbuchauszugs bei Ersterteilung oder Umzug
- ggf. aktueller Bescheid über die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII
Asylsuchende & Geflüchtete
Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Geflüchtete
Es gibt verschiedene rechtliche Bedingungen, nach denen Geflüchtete arbeiten dürfen. Dies hat mit dem Status zu tun - der Antrag auf Asyl wurde gestellt und wird bearbeitet, es gibt einen Positivbescheid und eine Aufenthaltserlaubnis, oder einen Negativbescheid, der zur einer Duldung oder auch zu einer Abschiebung führen kann. Sollte es gestattet sein, sich (für einen bestimmen Zeitraum) als Geflüchteter in Deutschland aufzuhalten, gibt es grundsätzlich Möglichkeiten zu arbeiten:
Asylbewerbende haben einen Arbeitsmarktzugang
- nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind,
- nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.
Geduldete haben einen Arbeitsmarktzugang
- nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor,
- nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.
Anerkennung
Anerkennung internationaler Qualifikationen
- Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen ist zentral für Fachkräfte aus Drittstaaten, um in Deutschland zu arbeiten.
- Im Anerkennungsverfahren („Gleichwertigkeitsprüfung“) wird geprüft, ob ausländische Abschlüsse deutschen gleichwertig sind.
Mehr Informationen erhalten Sie unter Anerkennung Fachkräftegewinnung und Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Wer benötigt eine Anerkennung?
- Drittstaatsangehörige brauchen sie immer für Fachkräftevisa bei Aufenthaltstiteln.
- Pflichtig je nach Herkunftsland für Einreise als Fachkraft.
- Für reglementierte Berufe: zwingend für alle, auch aus EU/EWR, bei dauerhafter Tätigkeit in Deutschland.
Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
Erfordert Nachweis einer Anerkennung der Berufsausbildung.
Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
Erfordert Anerkennung des akademischen Abschlusses für Erwerbstätigkeit.
Arbeitgeberwechsel & Jobsuche
Arbeitgeberwechsel
- Bei Fachkräftevisum (§ 18a/§ 18b AufenthG oder Erwerbsvisum) hängt der Aufenthaltszweck am Arbeitsplatz.
- Bei Wechsel zum neuen Arbeitgeber: Ausländerbehörde über neuen Job informieren und Aufenthaltstitel neu beantragen.
Kündigung/Wegfall des Arbeitsplatzes
- Bei Kündigung (aktiv/passiv) fällt der Aufenthaltszweck weg.
- 6 Monate Frist zur Suche nach neuem Job, um legal in Deutschland zu bleiben.
EU/ EWR-Bürgerinnen und Bürger
EU/ EWR-Bürgerinnen und Bürger können sich bei Fragen um Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit an die zwei staatlichen Institutionen in Deutschland wenden: Das Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit.
Arbeitsmarktmentoren
Für Schutzsuchende und geflüchtete Menschen gibt es in Nordsachsen darüber hinaus Arbeitsmarktmentoren, die zur Arbeitsaufnahme beraten.
Deutsch lernen
Sprache als Voraussetzung für das Visum
- Für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung wird i.d.R. ein Sprachniveau von B1 - B2 vorausgesetzt.
- Für die Einreise als Fachkraft zur Anerkennung des Berufsabschlusses wird mindestens ein Sprachniveau von A2 vorausgesetzt.
- Für eine anerkannte Fachkraft mit akademischer oder beruflicher Ausbildung wird i.d.R. kein Sprachniveau vorausgesetzt. Allerdings kann es in bestimmten Einsatzbereichen oder vom Arbeitgeber als Einstellungskriterium gefordert werden.
Sprachniveaus nach dem Europäischen Referenzrahmen
A Elementare Sprachverwendung
A1: Anfänger
A2: Grundlegende Kenntnisse
B Selbstständige Sprachverwendung
B1: Fortgeschrittene Sprachverwendung
B2: Selbstständige Sprachverwendung
C Kompetente Sprachverwendung
C1: Fachkundige Sprachkenntnisse
C2: (Annähernd) Muttersprachliche Kenntnisse
Alternative Sprachangebote
Volkshochschule Nordsachsen:
Dr.-Külz-Ring 9, 04838 Eilenburg
Telefon: 03421 758-7211
✓ Sprachkurse, Grundbildung, Integration
✓ Weiterbildung in Beruf und Alltag
✓ Weitere Standorte: Torgau, Delitzsch, Oschatz, Schkeuditz, Taucha, Bad Düben
Online-Dienste und Angebote zum Deutschlernen:
Kostenlos Deutsch üben (Goethe-Institut)
Kostenlos Online Deutsch lernen (Deutsche Welle)
Deutsch am Arbeitsplatz – Online-Übungen zur Kommunikation im Beruf (Goethe-Institut)
Sprachmittlung & Dolmetschen
Für offizielle Termine, Behördengänge oder Arztbesuche kann ein Dolmetscher oder Sprachmittler beim Gemeindedolmetscherdienst des Landkreises angefragt werden.
