Arbeit &
Qualifizierung
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Arbeiten in Deutschland Anerkennung Arbeitgeberwechsel & Jobsuche Deutsch lernen
Arbeiten in Deutschland
Einreise als Fachkraft
Sie möchten als Fachkraft aus einem Drittstaat in Deutschland arbeiten
Wer als Fachkraft aus einem Land kommt, das sich weder in der EU noch im EWR-Raum befindet und in Deutschland arbeiten möchte, benötigt in der Regel ein Visum mit einem klar definierten Aufenthaltszweck. Die rechtliche Grundlage bildet das Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Zu den wichtigsten Aufenthaltstiteln für Fachkräfte gehören die §18a, §18b und §18g des Aufenthaltsgesetzes – sie betreffen Fachkräfte mit Berufs- oder Hochschulqualifikation. Daneben gibt es für das Arbeiten und Studieren in Deutschland weitere Aufenthaltstitel, etwa für Forschungszwecke oder zur Arbeitssuche mit der Chancenkarte.
Auch Auszubildende und Studierende gelten als Fachkräfte. Bei einem Ausbildungs- oder Studienplatz in Deutschland erfolgt die Einreise in der Regel mit einem Visum nach §16a oder §16b des Aufenthaltsgesetzes, auch für ein Praktikum kann man nach Deutschland aus einem sogenannten Drittstaat einreisen.
Für eine Beratung zur Fachkräfteeinwanderung, wenden Sie sich direkt an uns.
Hinweis für EU/ EWR-Bürgerinnen und Bürger
Für Personen aus der EU und dem EWR-Raum mit Island, Norwegen und Liechtenstein gilt die EU-Freizügigkeit; gehören Sie dazu, können Sie ohne Visum einreisen und in Deutschland arbeiten. Sollten Sie trotzdem Fragen zu Ihrem Aufenthalt haben, können Sie sich gerne vom WIN beraten lassen.
Einreise mit Familie
Familiennachzug
Familienangehörige können im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland kommen und einen Aufenthaltstitel erhalten. Da der Familiennachzug an den Aufenthalt der Fachkraft geknüpft ist, kann dieser erst gestellt werden, wenn der Antrag der Fachkraft genehmigt wurde. Weitere Voraussetzungen sind, dass die einreisende Fachkraft ausreichenden Wohnraum und gesicherten Lebensunterhalt für sich selbst und alle einreisenden Familienangehörigen nachweisen kann. Ehepartner, Kinder oder Eltern müssen zudem die familiäre Beziehung durch offizielle Dokumente belegen.
Hinweis zum Beschleunigten Fachkräfteverfahren
Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren kann der Familiennachzug zusammen mit dem Antrag der Fachkraft gestellt werden. Familie und Fachkraft aus Drittstaaten können so zusammen einreisen, solange die Sicherung des Lebensunterhaltes für alle nachgewiesen wird.
Antrag beschleunigtes Verfahren
EU-Freizügigkeit
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die EU-Freizügigkeit auch für Familienangehörige von EU-Bürgern, unabhängig davon, ob diese selbst Unionsbürger sind.
Aufenthalt
Antrag Aufenthaltstitel
Nach der Einreise ist das Visum befristet gültig. Vor Ablauf muss rechtzeitig der Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden. Die Ausländerbehörde Nordsachsen rät spätestens sechs Wochen vor Ablauf einen Antrag zu stellen.
Verlängerung Aufenthaltstitel
Auch der Aufenthaltstitel ist befristet und muss verlängert werden; wie lange dieser gilt, ist im Dokument vermerkt. Nach mehrjährigem Aufenthalt können Fachkräfte unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen. Fragen Sie bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde nach, oder kontaktieren Sie das WIN für eine kostenlose Beratung.
Benötigte Unterlagen für alle Aufenthaltszwecke
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (Aufenthaltstitel / Reiseausweis)
- gültiger Reisepass
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- aktuelle Meldebescheinigung
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
- Nachweis über Sicherung des Lebensunterhalts, ggf. Nachweis des Ehegatten/Lebenspartners oder der Eltern (z.B. Arbeitsvertrag mit Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide, Rentenversicherungsverlauf, Ausbildungsvertrag)
- Nachweis zum Wohnraum in Form des Mietvertrages oder Grundbuchauszugs bei Ersterteilung oder Umzug
- ggf. aktueller Bescheid über die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII
Asylsuchende & Geflüchtete
Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Geflüchtete
Es gibt verschiedene rechtliche Bedingungen, nach denen Geflüchtete arbeiten dürfen. Dies hat mit dem Status zu tun - der Antrag auf Asyl wurde gestellt und wird bearbeitet, es gibt einen Positivbescheid und eine Aufenthaltserlaubnis, oder einen Negativbescheid, der zur einer Duldung oder auch zu einer Abschiebung führen kann. Sollte es gestattet sein, sich (für einen bestimmen Zeitraum) als Geflüchteter in Deutschland aufzuhalten, gibt es grundsätzlich Möglichkeiten zu arbeiten:
Asylbewerbende haben einen Arbeitsmarktzugang
- nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind,
- nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.
Geduldete haben einen Arbeitsmarktzugang
- nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor,
- nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.
Die Bedingungen zu einer Arbeitsaufnahme können individuell je nach Status, Herkunftsland und Ähnlichem variieren. Wir empfehlen Ihnen sich direkt beraten zu lassen.
Anerkennung
Anerkennung internationaler Qualifikationen
Die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist ein zentraler Schritt, um als Fachkraft aus einem Drittstaat in Deutschland zu arbeiten. Im sogenannten Anerkennungsverfahren (auch „Gleichwertigkeitsprüfung“) wird geprüft, ob im Ausland erworbenen Abschlüsse und Qualifikationen mit denen einer vergleichbaren deutschen Ausbildung gleichwertig sind.
Wer benötigt eine Anerkennung?
Je nachdem, aus welchem Staat Sie kommen, benötigen Sie für die Einreise als Fachkraft einen Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Personen aus Drittstaaten müssen immer eine Anerkennung nachweisen, wenn Sie das Visum für die gängigen Aufenthaltstitel beantragen
- Fachkraft mit Berufsausbildung §18a Aufenthaltsgesetz
- Fachkraft mit akademischer Ausbildung §18b Aufenthaltsgesetz
Für reglementierte Berufe benötigen zwingend alle Personen, auch aus EU- und EWR-Raum, die dauerhaft Ihre Tätigkeit in Deutschland ausführen möchten, eine Anerkennung.
Benötige ich eine Anerkennung?
Mit dem Anerkennungs-Finder, können Sie sich schnell online informieren, ob Sie eine Anerkennung benötigen:
Mehr Informationen erhalten Sie unter Anerkennung Fachkräftegewinnung und Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Arbeitgeberwechsel & Jobsuche
Arbeitgeberwechsel
Wenn Sie als Fachkraft mit einem Fachkräftevisum nach §18a oder §18b des Aufenthaltsgesetzes (oder einem anderem Visum des Erwerbsaufenthaltes) eingereist sind, hängt ihr Aufenthaltszweck an Ihrer Arbeitsplatz. Sollten Sie bei ihrem Arbeitgeber kündigen und zu einem neuen Arbeitgeber wechseln, müssen Sie die Ausländerbehörde über Ihren neuen Arbeitsplatz informieren und ihren Aufenthaltstitel neu beantragen.
Kündigung/Wegfall des Arbeitsplatzes
Wenn Sie als Fachkraft mit einem Fachkräftevisum nach §18a oder §18b des Aufenthaltsgesetzes (oder einem anderem Visum des Erwerbsaufenthaltes) eingereist sind und kündigen oder gekündigt worden, fällt der Zweck ihres Aufenthaltes weg. In diesem Fall haben Sie Zeit ein halbes Jahr lang nach einer neuen Arbeitsstelle zu suchen, um sich weiterhin in Deutschland aufhalten zu können. Um zu erfahren welche weiteren Bedingungen in diesem Fall für Sie gelten, können Sie sich gerne in einem direkten Gespräch ans WIN wenden.
Hinweis für EU/ EWR-Bürgerinnen und Bürger
Haben Sie zuletzt in Deutschland gearbeitet, können sich bei Fragen um Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit an die zwei staatliche, kommunale Institutionen in Deutschland wenden: Das Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit.
Arbeitsmarktmentoren
Für Schutzsuchende und geflüchtete Menschen gibt es in Nordsachsen darüber hinaus Arbeitsmarktmentoren, die zur Arbeitsaufnahme beraten.
Deutsch lernen
Sprache vor der Einreise lernen
Sprache ist der Schlüssel, um sich im neuen Land zurechtzufinden, Arbeits- und Alltagsleben aktiv zu gestalten und Kontakte zu knüpfen. Als Fachkraft in Deutschland kann oft schon bei der Einreise ein bestimmtes Sprachniveau vorausgesetzt werden. Sprachschulen im Ausland bieten Sprachkurse an, in denen man diese Zertifikate erlangen kann.
Sprache als Voraussetzung für das Visum
- Für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung wird i.d.R. ein Sprachniveau von B1 - B2 vorausgesetzt.
- Für die Einreise als Fachkraft zur Anerkennung des Berufsabschlusses wird mindestens ein Sprachniveau von A2 vorausgesetzt.
- Für eine anerkannte Fachkraft mit akademischer oder beruflicher Ausbildung wird i.d.R. kein Sprachniveau vorausgesetzt. Allerdings kann es in bestimmten Einsatzbereichen oder vom Arbeitgeber als Einstellungskriterium gefordert werden.
Sprache weiterlernen
Gute Deutschkenntnisse erleichtern nicht nur die Jobsuche, sondern sind auch bei Weiterbildungen, Behördenkontakten und für soziale Integration von entscheidender Bedeutung. Die Kurs- und Fördermöglichkeiten in Deutschland helfen Ihnen dabei, Ihr erforderliches Sprachniveau zu erreichen.
Das WIN berät Sie gerne zur Ihren Anforderung vor der Einreise und zu passenden Angeboten für die sprachliche Weiterbildung in Deutschland.
Sprachniveaus nach dem Europäischen Referenzrahmen
A Elementare Sprachverwendung
A1: Anfänger
A2: Grundlegende Kenntnisse
B Selbstständige Sprachverwendung
B1: Fortgeschrittene Sprachverwendung
B2: Selbstständige Sprachverwendung
C Kompetente Sprachverwendung
C1: Fachkundige Sprachkenntnisse
C2: (Annähernd) Muttersprachliche Kenntnisse
Berufssprachkurse
Wenn Sie sich auf die neue Arbeitsstelle vorbereiten bzw. neben der Arbeit dazulernen wollen, können Sie die Angebote von Berufssprachkursen (BSK) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Anspruch nehmen:
Voraussetzungen & Kosten der Teilnahme
- Sie haben bereits einen Integrationskurs absolviert oder
- Sie können Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen nachweisen.
- Sie sind arbeitssuchend gemeldet und/oder beziehen Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB III (Arbeitslosengeld).
- Sie suchen eine Ausbildungsstelle bzw. befinden sich bereits in Ausbildung.
- Sie durchlaufen gerade das Anerkennungsverfahren für Ihren Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss.
- Sie sind beschäftigt, Ihre Deutschkenntnisse reichen jedoch nicht aus, um den Arbeitsalltag zu meistern.
Weiterführende Informationen, Links, etc.
Mehr zu Berufssprachkurse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Berufssprachkurse in der Nähe suchen über die Bundesagentur für Arbeit
Antrag auf Teilnahme an Berufssprachkursen für Beschäftigte (BAMF)
Jobsprachkurse
Unterschiedliche Branchen haben ein spezifisches Fachvokabular, welches Sie nicht in normalen Sprachkursen erlenen. Seit Januar 2024 bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Job – Berufssprachkurs (Job-BSK) an. Ziel ist es, Beschäftigte sprachlich so zu qualifizieren, dass sie das für ihren Beruf notwendige Fachvokabular sicher anwenden können. Dazu gibt es bestimmte Teilnahmevoraussetzungen, so z.B. das Sprachniveau A2 und ein Kostenbeitrag.
Job-BSK Koordinierungsstelle für Leipzig und Region:
fizu-leipzig@welcomesaxony.de
Telefon: +49 341 5808 820 20
Online-Formular zur Bedarfsmeldung Job-Berufssprachkurs
Allgemein können Sie sich dafür auch ans BAMF direkt wenden. Hauptstandort Berlin ist u.a. auch zuständig für Sachsen:
bsk.berlin@bamf.bund.de
Alternative Sprachangebote
Alternative Sprachangebote
Sprache kostenfrei, unkompliziert und direkt lernen?
Volkshochschule Nordsachsen:
Dr.-Külz-Ring 9, 04838 Eilenburg
Telefon: 03421 758-7211
✓ Sprachkurse, Grundbildung, Integration
✓ Weiterbildung in Beruf und Alltag
✓ Weitere Standorte: Torgau, Delitzsch, Oschatz, Schkeuditz, Taucha, Bad Düben
Oder nutzen Sie Online-Dienste und Angebote zum Deutschlernen:
Kostenlos Deutsch üben (Goethe-Institut)
Kostenlos Online Deutsch lernen (Deutsche Welle)
Deutsch am Arbeitsplatz – Online-Übungen zur Kommunikation im Beruf (Goethe-Institut)
Sprachmittlung & Dolmetschen
Sie benötigen zu offiziellen Terminen, Behördengängen oder Arztbesuchen einen Dolmetscher oder Sprachmittler? Fragen Sie den Gemeindedolmetscherdienst des Landkreises.
