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Arbeit & 
Qualifizierung

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Themen:

Arbeiten in Deutschland  Anerkennung  Arbeitgeberwechsel & Jobsuche  Deutsch lernen

Arbeiten in Deutschland

Einreise als Fachkraft

Arbeiten in Deutschland

Fachkräfte aus Ländern außerhalb der EU/EWR benötigen ein Visum mit definiertem Aufenthaltszweck gemäß Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 

Die wichtigsten Titel für qualifizierte Berufe

  • §18a: Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • §18b: Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • §18g: Blaue Karte EU
  • §16a: Berufsausbildung 

Weitere Aufenthalte können für ein Praktikum, zu Forschungszwecken, oder zur Arbeitssuche beantragt werden.

Für individuelle Beratung zur Voraussetzungen und Möglichkeiten der Einwanderung kontaktieren Sie das WIN.

Anfrage zur Fachkräfteeinwanderung

EU-/EWR-Bürgerinnen und Bürger

Für Staatsangehörige der EU sowie des EWR (Island, Norwegen, Liechtenstein) gilt die EU-Freizügigkeit. Eine Einreise und Erwerbstätigkeit in Deutschland ist ohne Visum möglich. 

Einreise mit Familie

Familiennachzug

Familienangehörige können im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen und einen Aufenthaltstitel erhalten. Voraussetzung ist, dass der Aufenthaltstitel der Fachkraft bereits erteilt wurde.

Weitere Voraussetzungen:

  • Ausreichender Wohnraum (z. B. Mietvertrag oder Wohnraumnachweis)
  • Gesicherter Lebensunterhalt für alle Familienmitglieder (z. B. Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise)
  • Nachweis der familiären Beziehung (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden)

Beschleunigten Fachkräfteverfahren 

  • Familiennachzug kann zusammen mit dem Fachkräftevisum gestellt werden

Aufenthalt für Familienangehörigen von Unionsbürger

  • EU-Freizügigkeit für Familienangehörige von EU-Bürgern, die keine Unionsbürger sind 

Aufenthalt

Antrag Aufenthaltstitel

Nach der Einreise ist das Visum befristet gültig. Vor Ablauf ist rechtzeitig ein Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Ausländerbehörde Nordsachsen empfiehlt, den Antrag spätestens sechs Wochen vor Ablauf zu stellen.

Verlängerung Aufenthaltstitel

Auch der Aufenthaltstitel ist befristet und muss fristgerecht verlängert werden; die jeweilige Gültigkeitsdauer ist im Dokument vermerkt. Nach mehrjährigem Aufenthalt kann unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragt werden. 

Benötigte Unterlagen für alle Aufenthaltszwecke

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular (Aufenthaltstitel / Reiseausweis)
  • gültiger Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • aktuelle Meldebescheinigung
  • aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Nachweis über Sicherung des Lebensunterhalts, ggf. Nachweis des Ehegatten/Lebenspartners oder der Eltern (z.B. Arbeitsvertrag mit Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide, Rentenversicherungsverlauf, Ausbildungsvertrag)
  • Nachweis zum Wohnraum in Form des Mietvertrages oder Grundbuchauszugs bei Ersterteilung oder Umzug
  • ggf. aktueller Bescheid über die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII

Aufenthaltstitel beantragen und verlängern

Asylsuchende & Geflüchtete

Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Geflüchtete

Es gibt verschiedene rechtliche Bedingungen, nach denen Geflüchtete arbeiten dürfen. Dies hat mit dem Asylstatus zu tun: 

  • der Antrag auf Asyl wurde gestellt und wird bearbeitet

  • der Antrag wurde genehmigt, es besteht eine Aufenthaltserlaubnis

  • der Antrag wurde abgelehnt, es besteht eine Duldung, die zu einer Abschiebung führen kann 

Sollte es gestattet sein, sich (für einen bestimmen Zeitraum) als Geflüchteter in Deutschland aufzuhalten, gibt es grundsätzlich Möglichkeiten zu arbeiten:

Asylbewerbende haben einen Arbeitsmarktzugang

  • nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind,
  • nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.

Geduldete haben einen Arbeitsmarktzugang

  • nach drei Monaten, wenn sie nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor,
  • nach sechs Monaten, wenn sie zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.

Beratungsstellen für Geflüchtete und Asylsuchende

Anerkennung

Anerkennung internationaler Qualifikationen

  • Die Anerkennung internationaler Berufsqualifikationen ist zentral für Fachkräfte aus Drittstaaten, um in Deutschland zu arbeiten.
  • Im Anerkennungsverfahren („Gleichwertigkeitsprüfung“) wird geprüft, ob ausländische Abschlüsse deutschen gleichwertig sind.

Wer benötigt eine Anerkennung?

  • Drittstaatsangehörige benötigen eine Anerkennung für einen Fachkräfteaufenthalt.
  • EU/EWR und Drittstaatsangehörige benötigen eine Anerkennung zur Ausübung reglementierter Berufe.

Übersicht zur Anerkennung

 

Weitere Informationen erhalten Sie hier: Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland, Anerkennungs-Finder

Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
Erfordert Nachweis einer Anerkennung der Berufsausbildung.

Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG)
Erfordert Nachweis einer Anerkennung des akademischen Abschlusses.

Arbeitgeberwechsel & Jobsuche

Arbeitgeberwechsel

  • Bei einem Fachkräftevisum hängt der Aufenthaltszweck am Arbeitsplatz.
  • Bei Wechsel zum neuen Arbeitgeber muss die Ausländerbehörde über den neuen Job informiert und ein neuer Aufenthaltstitel beantragt werden.

Kündigung/ Wegfall des Arbeitsplatzes

  • Bei Kündigung (aktiv/passiv) fällt der Aufenthaltszweck weg.
  • Für Suche nach neuem Job ist i.d.R. sechs Monate Zeit 

EU/ EWR-Bürgerinnen und Bürger

EU/ EWR-Bürgerinnen und Bürger können sich bei Fragen um Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit an die zwei staatlichen Institutionen in Deutschland wenden: Das Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit.

Arbeitsmarktmentoren

Für Schutzsuchende und geflüchtete Menschen gibt es in Nordsachsen darüber hinaus Arbeitsmarktmentoren, die zur Arbeitsaufnahme beraten. 

Beratungstermin anfragen

Deutsch lernen

Sprache als Voraussetzung für das Visum
  • Für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung wird i.d.R. ein Sprachniveau von B1 - B2 vorausgesetzt.
  • Für die Einreise als Fachkraft zur Anerkennung des Berufsabschlusses wird mindestens ein Sprachniveau von A2 vorausgesetzt.
  • Für eine anerkannte Fachkraft mit akademischer oder beruflicher Ausbildung wird i.d.R. kein Sprachniveau vorausgesetzt. Allerdings kann es in bestimmten Einsatzbereichen oder vom Arbeitgeber als Einstellungskriterium gefordert werden. 

Sprachniveaus nach dem Europäischen Referenzrahmen

A Elementare Sprachverwendung
A1: Anfänger
A2: Grundlegende Kenntnisse

B Selbstständige Sprachverwendung
B1: Fortgeschrittene Sprachverwendung
B2: Selbstständige Sprachverwendung

C Kompetente Sprachverwendung
C1: Fachkundige Sprachkenntnisse
C2: (Annähernd) Muttersprachliche Kenntnisse

Berufssprachkurse

Wenn Sie sich auf die neue Arbeitsstelle vorbereiten bzw. neben der Arbeit weiterlernen wollen, können Sie die Angebote von Berufssprachkursen (BSK) und Berufssprachkursen für Azubis (Azubis-BSK) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Anspruch nehmen:

Voraussetzungen & Kosten der Teilnahme

  • Sie haben bereits einen Integrationskurs absolviert oder
  • Sie können Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen nachweisen.
  • Sie sind arbeitssuchend gemeldet und/oder beziehen Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB III (Arbeitslosengeld).
  • Sie suchen eine Ausbildungsstelle bzw. befinden sich bereits in Ausbildung.
  • Sie durchlaufen gerade das Anerkennungsverfahren für Ihren Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss.
  • Sie sind beschäftigt, Ihre Deutschkenntnisse reichen jedoch nicht aus, um den Arbeitsalltag zu meistern.

Weiterführende Informationen, Links, etc.

Mehr zu Berufssprachkursen

Mehr zu Berufssprachkursen für Auszubildende (Azubis-BSK)

Berufssprachkurse in der Nähe suchen über die Bundesagentur für Arbeit

Antrag auf Teilnahme an Berufssprachkursen für Beschäftigte (BAMF)

Jobsprachkurse

Unterschiedliche Branchen haben ein spezifisches Fachvokabular, welches Sie nicht in normalen Sprachkursen erlenen. Seit Januar 2024 bietet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Job – Berufssprachkurs (Job-BSK) an. Ziel ist es, Beschäftigte sprachlich so zu qualifizieren, dass sie das für ihren Beruf notwendige Fachvokabular sicher anwenden können. Dazu gibt es bestimmte Teilnahmevoraussetzungen, so z.B. das Sprachniveau A2 und einen Kostenbeitrag. Die Bedarfe müssen vom Arbeitgeber gemeldet werden.

Job-BSK Koordinierungsstelle für Leipzig und Region:

Telefon: +49 341 5808 820 20
Online-Formular zur Bedarfsmeldung Job-Berufssprachkurs

oder 

Alternative Sprachangebote

Volkshochschule Nordsachsen:
Dr.-Külz-Ring 9, 04838 Eilenburg
Telefon: 03421 758-7211
✓ Sprachkurse, Grundbildung, Integration
✓ Weiterbildung in Beruf und Alltag
✓ Weitere Standorte: Torgau, Delitzsch, Oschatz, Schkeuditz, Taucha, Bad Düben

Online-Dienste und Angebote zum Deutschlernen:

Kostenlos Deutsch üben (Goethe-Institut)

Volkshochschulen-Lernportal

Kostenlos Online Deutsch lernen (Deutsche Welle)

Deutsch am Arbeitsplatz – Online-Übungen zur Kommunikation im Beruf (Goethe-Institut)

 

Sprachmittlung & Dolmetschen

Für offizielle Termine, Behördengänge oder Arztbesuche kann ein Dolmetscher oder Sprachmittler beim Gemeindedolmetscherdienst des Landkreises angefragt werden.

Sprachmittlung beantragen